1 Und im siebten Monat, am Ersten des Monats, soll euch eine heilige Versammlung sein; keinerlei Dienstarbeit sollt ihr tun; ein Tag des Posaunenhalls soll es euch sein.

2 Und ihr sollt ein Brandopfer opfern zum lieblichen Geruch dem Jahwe: einen jungen Farren, einen Widder, sieben einjährige Lämmer, ohne Fehl;

3 und ihr Speisopfer, Feinmehl, gemengt mit Öl: drei Zehntel zu dem Farren, zwei Zehntel zu dem Widder,

4 und ein Zehntel zu jedem Lamme, zu den sieben Lämmern;

5 und einen Ziegenbock als Sündopfer, um Sühnung für euch zu tun;

6 ausser dem monatlichen Brandopfer und seinem Speisopfer und dem beständigen Brandopfer und seinem Speisopfer und ihren Trankopfern, nach ihrer Vorschrift, zum lieblichen Geruch, ein Feueropfer dem Jahwe.

7 Und am Zehnten dieses siebten Monats soll euch eine heilige Versammlung sein, und ihr sollt eure Seelen kasteien; keinerlei Arbeit sollt ihr tun.

8 Und ihr sollt dem Jahwe ein Brandopfer darbringen als lieblichen Geruch: einen jungen Farren, einen Widder, sieben einjährige Lämmer; ohne Fehl sollen sie euch sein;

9 und ihr Speisopfer, Feinmehl, gemengt mit Öl: drei Zehntel zu dem Farren, zwei Zehntel zu dem einen Widder,

10 je ein Zehntel zu jedem Lamme, zu den sieben Lämmern;

11 und einen Ziegenbock als Sündopfer; ausser dem Sündopfer der Versöhnung und dem beständigen Brandopfer und seinem Speisopfer und ihren Trankopfern.

12 Und am fünfzehnten Tage des siebten Monats soll euch eine heilige Versammlung sein; keinerlei Dienstarbeit sollt ihr tun, und ihr sollt dem Jahwe ein Fest feiern sieben Tage.

13 Und ihr sollt ein Brandopfer darbringen, ein Feueropfer lieblichen Geruchs dem Jahwe: dreizehn junge Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer; ohne Fehl sollen sie sein;

14 und ihr Speisopfer, Feinmehl, gemengt mit Öl: drei Zehntel zu jedem Farren, zu den dreizehn Farren, zwei Zehntel zu jedem Widder, zu den zwei Widdern,

15 und je ein Zehntel zu jedem Lamme, zu den vierzehn Lämmern;

16 und einen Ziegenbock als Sündopfer; ausser dem beständigen Brandopfer, seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.

17 Und am zweiten Tage zwölf junge Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer ohne Fehl;

18 und ihr Speisopfer und ihre Trankopfer, zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;

19 und einen Ziegenbock als Sündopfer; ausser dem beständigen Brandopfer und seinem Speisopfer und ihren Trankopfern.

20 Und am dritten Tage elf Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehl;

21 und ihr Speisopfer und ihre Trankopfer, zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;

22 und einen Bock als Sündopfer; ausser dem beständigen Brandopfer und seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.

23 Und am vierten Tage zehn Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehl;

24 ihr Speisopfer und ihre Trankopfer, zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;

25 und einen Ziegenbock als Sündopfer; ausser dem beständigen Brandopfer, seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.

26 Und am fünften Tage neun Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehl;

27 und ihr Speisopfer und ihre Trankopfer, zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;

28 und einen Bock als Sündopfer; ausser dem beständigen Brandopfer und seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.

29 Und am sechsten Tage acht Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehl;

30 und ihr Speisopfer und ihre Trankopfer, zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;

31 und einen Bock als Sündopfer; ausser dem beständigen Brandopfer, seinem Speisopfer und seinen Trankopfern.

32 Und am siebten Tage sieben Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehl;

33 und ihr Speisopfer und ihre Trankopfer, zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach ihrer Vorschrift;

34 und einen Bock als Sündopfer; ausser dem beständigen Brandopfer, seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.

35 Am achten Tage soll euch eine Festversammlung sein; keinerlei Dienstarbeit sollt ihr tun.

36 Und ihr sollt ein Brandopfer darbringen, ein Feueropfer lieblichen Geruchs dem Jahwe: einen Farren, einen Widder, sieben einjährige Lämmer, ohne Fehl;

37 ihr Speisopfer und ihre Trankopfer, zu dem Farren, zu dem Widder und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;

38 und einen Bock als Sündopfer; ausser dem beständigen Brandopfer und seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.

39 Das sollt ihr bei euren Festen {S. die Anm. zu 3. Mose 23, 2} dem Jahwe opfern, ausser euren Gelübden und euren freiwilligen Gaben an Brandopfern und an Speisopfern und an Trankopfern und an Friedensopfern {W. an euren Brandopfern und an euren Speisopfern usw.}.