6 wenn jemand unbeschuldbar ist, Mann einer Frau, [der] gläubige Kinder hat, nicht unter Anklage [der] Liederlichkeit [steht] oder aufsässig [ist];
7 denn der Aufseher muß als [ein] Verwalter Gottes unbeschuldbar sein, nicht eigenen Genuß suchend, nicht zornig, kein Trunkenbold, kein Raufbold, nicht schandgewinn[sücht]ig,
8 sondern gastfreundlich, [ein] Freund [des] Guten, [gesunde] Vernunft [zeigend], gerecht, huldreich, selbstbeherrscht,
9 der Belehrung entsprechend [für] das glaubwürdige Wort einstehend, damit er auch imstande ist, [sowohl] in der gesunden Lehre zuzusprechen, [wie] auch die Widerspenstigen zu überführen.
6 wenn da anders Jemand ohne Tadel, Eines Weibes Mann ist, der gläubige Kinder hat, die weder durch liederliches Leben berüchtigt, noch ungehorsam sind.
7 Denn ein Bischof muß als Haushalter Gottes unbescholten seyn, nicht anmaßend, nicht zornmüthig, nicht dem Trunke, nicht der Zänkerei, nicht schändlicher Gewinnsucht ergeben;
8 sondern gastfrei, Freund alles Guten, gesetzt, gerecht, fromm, enthaltsam,
9 und sich, dem Unterrichte gemäß, fest an die zuverlässige Lehre halten, daß er tüchtig sey, in der gesunden Lehre sowohl zu stärken, als auch die Gegner zu widerlegen.