5 Ihr sollt aber ein solches Lamm nehmen, daran kein Fehl ist, ein Männlein und ein Jahr alt; von den Schafen und Ziegen sollt ihr's nehmen

6 und sollt's behalten bis auf den vierzehnten Tag des Monats. Und ein jegliches Häuflein im ganzen Israel soll's schlachten gegen Abend.

7 Und sollt von seinem Blut nehmen und beide Pfosten der Tür und die obere Schwelle damit bestreichen an den Häusern, darin sie es essen.

5 Dieses Lamm aber soll vollkommen sein, ein Männlein und einjährig. Von den Lämmern und Ziegen sollt ihr es nehmen,

6 und sollt es behalten bis auf den vierzehnten Tag dieses Monats. Und die ganze Versammlung der Gemeinde Israel soll es zwischen den Abendstunden schächten.

7 Und sie sollen von dem Blut nehmen und beide Türpfosten und die Oberschwellen der Häuser, darin sie essen, damit bestreichen.