5 Es müssen fehlerlose, männliche, einjährige Lämmer sein; von den Schafen oder von den Ziegen sollt ihr sie nehmen.

6 Bis zum vierzehnten Tage dieses Monats sollt ihr sie in Verwahrung haben; dann soll die gesamte Volksgemeinde Israel sie zwischen den beiden Abenden (d.h. zwischen Sonnenuntergang und Dunkelwerden) schlachten!

7 Hierauf sollen sie etwas von dem Blut nehmen und es an die beiden Türpfosten und an die Oberschwelle an den Häusern streichen, in denen sie die Mahlzeit halten.

5 Ihr müßt ein fehlerloses, männliches, einjähriges Lamm nehmen, ihr könnt es nehmen von den Schafen oder von den Ziegen.

6 Ihr sollt es nun bewahren bis zum Vierzehnten dieses Monats; dann soll es die ganze Gemeinde Israels bei der Abenddämmerung schlachten!

7 Von dem Blut sollen sie nehmen und damit die beiden Türpfosten und die Oberschwelle an den Häusern bestreichen, in denen man es essen wird.