10 Wenn ein Mann mit der Frau seines Nächsten Ehebruch treibt, dann sollen der Ehebrecher und die Ehebrecherin des Todes sterben.

13 Wohnt ein Mann seinesgleichen wie einem Weibe bei, so haben beide Abscheuliches getan; sie sollen des Todes sterben; Blutschuld belastet sie.