5 Ein fehlerloses Lamm, männlich, einjährig, sollet ihr haben; von den Schafen, und von den Ziegen dürfet ihr es nehmen.

6 Und ihr sollet es aufbewahren bis zum vierzehnten Tage dieses Monates, da soll es die ganze Gemeine Israels schlachten zwischen Abend.

7 Und sie sollen nehmen von dem Blute, und es an die beiden Thürpfosten streichen und an die Oberschwelle, an die Häuser, in welchen sie es essen.

5 Ihr sollt aber ein solch Lamm nehmen, da kein Fehl an ist, ein Männlein und eines Jahrs alt; von den Lämmern und Ziegen sollt ihr‘s nehmen.

6 Und sollt es behalten bis auf den vierzehnten Tag des Monden. Und ein jegliches Häuflein im ganzen Israel soll es schlachten zwischen Abends.

7 Und sollt seines Bluts nehmen und beide Pfosten an der Tür und die oberste Schwelle damit bestreichen an den Häusern, da sie es innen essen.