1 א וידבר יהוה אל משה בערבת מואב על ירדן ירחו לאמר
2 ב צו את בני ישראל ונתנו ללוים מנחלת אחזתם ערים לשבת ומגרש לערים סביבתיהם תתנו ללוים
3 ג והיו הערים להם לשבת ומגרשיהם יהיו לבהמתם ולרכשם ולכל חיתם
4 ד ומגרשי הערים אשר תתנו ללוים--מקיר העיר וחוצה אלף אמה סביב
5 ה ומדתם מחוץ לעיר את פאת קדמה אלפים באמה ואת פאת נגב אלפים באמה ואת פאת ים אלפים באמה ואת פאת צפון אלפים באמה--והעיר בתוך זה יהיה להם מגרשי הערים
6 ו ואת הערים אשר תתנו ללוים--את שש ערי המקלט אשר תתנו לנס שמה הרצח ועליהם תתנו ארבעים ושתים עיר
7 ז כל הערים אשר תתנו ללוים--ארבעים ושמנה עיר אתהן ואת מגרשיהן
8 ח והערים אשר תתנו מאחזת בני ישראל--מאת הרב תרבו ומאת המעט תמעיטו איש כפי נחלתו אשר ינחלו יתן מעריו ללוים {פ}
9 ט וידבר יהוה אל משה לאמר
10 י דבר אל בני ישראל ואמרת אלהם כי אתם עברים את הירדן ארצה כנען
11 יא והקריתם לכם ערים ערי מקלט תהיינה לכם ונס שמה רצח מכה נפש בשגגה
12 יב והיו לכם הערים למקלט מגאל ולא ימות הרצח עד עמדו לפני העדה למשפט
13 יג והערים אשר תתנו--שש ערי מקלט תהיינה לכם
14 יד את שלש הערים תתנו מעבר לירדן ואת שלש הערים תתנו בארץ כנען ערי מקלט תהיינה
15 טו לבני ישראל ולגר ולתושב בתוכם תהיינה שש הערים האלה למקלט--לנוס שמה כל מכה נפש בשגגה
16 טז ואם בכלי ברזל הכהו וימת רצח הוא מות יומת הרצח
17 יז ואם באבן יד אשר ימות בה הכהו וימת--רצח הוא מות יומת הרצח
18 יח או בכלי עץ יד אשר ימות בו הכהו וימת--רצח הוא מות יומת הרצח
19 יט גאל הדם הוא ימית את הרצח בפגעו בו הוא ימתנו
20 כ ואם בשנאה יהדפנו או השליך עליו בצדיה וימת
21 כא או באיבה הכהו בידו וימת--מות יומת המכה רצח הוא גאל הדם ימית את הרצח--בפגעו בו
22 כב ואם בפתע בלא איבה הדפו או השליך עליו כל כלי בלא צדיה
23 כג או בכל אבן אשר ימות בה בלא ראות ויפל עליו וימת--והוא לא אויב לו ולא מבקש רעתו
24 כד ושפטו העדה בין המכה ובין גאל הדם--על המשפטים האלה
25 כה והצילו העדה את הרצח מיד גאל הדם והשיבו אתו העדה אל עיר מקלטו אשר נס שמה וישב בה עד מות הכהן הגדל אשר משח אתו בשמן הקדש
26 כו ואם יצא יצא הרצח את גבול עיר מקלטו אשר ינוס שמה
27 כז ומצא אתו גאל הדם מחוץ לגבול עיר מקלטו ורצח גאל הדם את הרצח--אין לו דם
28 כח כי בעיר מקלטו ישב עד מות הכהן הגדל ואחרי מות הכהן הגדל--ישוב הרצח אל ארץ אחזתו
29 כט והיו אלה לכם לחקת משפט לדרתיכם בכל מושבתיכם
30 ל כל מכה נפש--לפי עדים ירצח את הרצח ועד אחד לא יענה בנפש למות
31 לא ולא תקחו כפר לנפש רצח אשר הוא רשע למות כי מות יומת
32 לב ולא תקחו כפר לנוס אל עיר מקלטו לשוב לשבת בארץ עד מות הכהן
33 לג ולא תחניפו את הארץ אשר אתם בה כי הדם הוא יחניף את הארץ ולארץ לא יכפר לדם אשר שפך בה כי אם בדם שפכו
34 לד ולא תטמא את הארץ אשר אתם ישבים בה--אשר אני שכן בתוכה כי אני יהוה--שכן בתוך בני ישראל {פ}
1 Und der HERR redete mit Mose auf den Gefilde der Moabiter am Jordan gegenüber Jericho und sprach:
2 Gebiete den Kindern Israel, daß sie den Leviten Städte geben von ihren Erbgütern zur Wohnung;
3 dazu Vorstädte um die Städte her sollt ihr den Leviten auch geben, daß sie in den Städten wohnen und in den Vorstädten ihr Vieh und Gut und allerlei Tiere haben.
4 Die Weite aber der Vorstädte, die ihr den Leviten gebt, soll tausend Ellen draußen vor der Stadtmauer umher haben.
5 So sollt ihr nun messen außen an der Stadt von der Ecke gegen Morgen zweitausend Ellen und von der Ecke gegen Mittag zweitausend Ellen und von der Ecke gegen Abend zweitausend Ellen und von der Ecke gegen Mitternacht zweitausend Ellen, daß die Stadt in der Mitte sei. Das sollen ihre Vorstädte sein.
6 Und unter den Städten, die ihr den Leviten geben werdet, sollt ihr sechs Freistädte geben, daß dahinein fliehe, wer einen Totschlag getan hat. Über dieselben sollt ihr noch zweiundvierzig Städte geben,
7 daß alle Städte, die ihr den Leviten gebt, seien achtundvierzig mit ihren Vorstädten.
8 Und sollt derselben desto mehr geben von denen, die viel besitzen unter den Kindern Israel, und desto weniger von denen, die wenig besitzen; ein jeglicher nach seinem Erbteil, das ihm zugeteilt wird, soll Städte den Leviten geben.
9 Und der HERR redete mit Mose und sprach:
10 Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan ins Land Kanaan kommt,
11 sollt ihr Städte auswählen, daß sie Freistädte seien, wohin fliehe, wer einen Totschlag unversehens tut.
12 Und sollen unter euch solche Freistädte sein vor dem Bluträcher, daß der nicht sterben müsse, der einen Totschlag getan hat, bis daß er vor der Gemeinde vor Gericht gestanden sei.
13 Und der Städte, die ihr geben werdet zu Freistädten, sollen sechs sein.
14 Drei sollt ihr geben diesseit des Jordans und drei im Lande Kanaan.
15 Das sind die sechs Freistädte, den Kindern Israel und den Fremdlingen und den Beisassen unter euch, daß dahin fliehe, wer einen Totschlag getan hat unversehens.
16 Wer jemand mit einem Eisen schlägt, daß er stirbt, der ist ein Totschläger und soll des Todes sterben.
17 Wirft er ihn mit einem Stein, mit dem jemand mag getötet werden, daß er davon stirbt, so ist er ein Totschläger und soll des Todes sterben.
18 Schlägt er ihn aber mit einem Holz, mit dem jemand mag totgeschlagen werden, daß er stirbt, so ist er ein Totschläger und soll des Todes sterben.
19 Der Rächer des Bluts soll den Totschläger zum Tode bringen; wo er ihm begegnet, soll er ihn töten.
20 Stößt er ihn aus Haß oder wirft etwas auf ihn aus List, daß er stirbt,
21 oder schlägt ihn aus Feindschaft mit seiner Hand, daß er stirbt, so soll er des Todes sterben, der ihn geschlagen hat; denn er ist ein Totschläger. Der Rächer des Bluts soll ihn zum Tode bringen, wo er ihm begegnet.
22 Wenn er ihn aber ungefähr stößt, ohne Feindschaft, oder wirft irgend etwas auf ihn unversehens
23 oder wirft irgend einen Stein auf ihn, davon man sterben mag, und er hat's nicht gesehen, also daß er stirbt, und er ist nicht sein Feind, hat ihm auch kein Übles gewollt,
24 so soll die Gemeinde richten zwischen dem, der geschlagen hat, und dem Rächer des Bluts nach diesen Rechten.
25 Und die Gemeinde soll den Totschläger erretten von der Hand des Bluträchers und soll ihn wiederkommen lassen zu der Freistadt, dahin er geflohen war; und er soll daselbst bleiben, bis daß der Hohepriester sterbe, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat.
26 Wird aber der Totschläger aus seiner Freistadt Grenze gehen, dahin er geflohen ist,
27 und der Bluträcher findet ihn außerhalb der Grenze seiner Freistadt und schlägt ihn tot, so soll er des Bluts nicht schuldig sein.
28 Denn er sollte in seiner Freistadt bleiben bis an den Tod des Hohenpriesters, und nach des Hohenpriesters Tod wieder zum Lande seines Erbguts kommen.
29 Das soll euch ein Recht sein bei euren Nachkommen, überall, wo ihr wohnt.
30 Den Totschläger soll man töten nach dem Mund zweier Zeugen. Ein Zeuge soll nicht aussagen über eine Seele zum Tode.
31 Und ihr sollt keine Versühnung nehmen für die Seele eines Totschlägers; denn er ist des Todes schuldig, und er soll des Todes sterben.
32 Und sollt keine Versühnung nehmen für den, der zur Freistadt geflohen ist, daß er wiederkomme, zu wohnen im Lande, bis der Priester sterbe.
33 Und schändet das Land nicht, darin ihr wohnet; denn wer blutschuldig ist, der schändet das Land, und das Land kann vom Blut nicht versöhnt werden, das darin vergossen wird, außer durch das Blut des, der es vergossen hat.
34 Verunreinigt das Land nicht, darin ihr wohnet, darin ich auch wohne; denn ich bin der HERR, der unter den Kindern Israel wohnt.