1 Wenn Jehova, dein Gott, ausrottet die Völker, deren Land Jehova, dein Gott, dir geben wird, und du sie vertreibest, und wohnest in ihren Städten, und in ihren Häusern;

2 so sondere dir drei Städte aus mitten in deinem Lande, das Jehova, dein Gott, dir geben wird, es zu besitzen.

3 Du sollst dir die Straße in Stand setzen, und in drei Kreise theilen das Gebiet deines Landes, das Jehova, dein Gott, dir zum Besitz geben wird, damit sich dahin flüchten könne Jeder, der getödtet hat.

4 Und mit dem, welcher getödtet hat, und dorthin flieht, um am Leben zu bleiben, soll man es also halten: Wer seinen Nächsten unvorsätzlich erschlagen hat, ohne ihn kurz zuvor gehaßt zu haben;

5 er ging etwa mit seinem Nächsten in den Wald, Holz zu hauen; und seine Hand holte aus mit der Axt, um den Baum zu fällen; und das Eisen führe vom Stiele, und träfe seinen Nächsten, das er stirbt; ein Solcher kann in eine dieser Städte fliehen, um am Leben zu bleiben;

6 damit nicht der Bluträcher, wenn er dem, der getödtet hat, nachsetzet, da sein Herz erhitzt ist, denselben einholen kann, wenn der Weg zu weit ist, und ihn tödtet, wiewohl er des Todes nicht schuldig ist, weil er ihn kurz zuvor nicht gehasset hat.

7 Deßwegen gebiete ich dir und spreche: drei Städte sollst du dir aussondern.

8 Und wenn Jehova, dein Gott, dein Gebiet erweitern wird, wie er es deinen Vätern zugeschworen, und dir das ganze Land geben wird, welches er zu geben deinen Vätern zugesagt hat,

9 wenn du hälst dieß ganze Gebot, und es thust, das ich dir heute gebiete, daß du liebst Jehova, deinen Gott, und wandelst auf seinen Wegen alle Zeit; so nimm dir noch drei Städte dazu, zu diesen drei Städten;

10 daß nicht unschuldiges Blut vergossen werde, in deinem Lande, das Jehova, dein Gott, dir geben wird als Erbeigenthum; noch Blutschuld über dich komme.

11 Trägt aber Jemand Haß wider seinen Nächsten, und lauert ihm auf, und erhebt sich gegen ihn, und schlägt ihn, daß er stirbt; und flieht er dann in eine dieser Städte;

12 so sollen die Aeltesten seiner Stadt hinsenden, um ihn von dort zu holen, und ihn in die Hand des Bluträchers geben, daß er sterbe.

13 Nicht schonen soll ihn dein Auge, und du sollst wegschaffen aus Israel unschuldigen Blutes Schuld, daß dir's gut gehe.

14 Du sollst nicht verrücken die Grenze deines Nächsten, welche die Vorfahren gesetzt haben, in deinem Erbeigenthum, das du besitzest im Lande, das Jehova, dein Gott, dir geben wird, es zu besitzen.

15 Ein einzelner Zeuge soll nicht aufstehen gegen Jemand, wegen irgend einer Missethat und irgend eines Vergehens, bei allen Sünden, die er begeht; durch die Aussage zweier Zeugen, oder durch die Aussage dreier Zeugen werde eine Sache bestätigt.

16 Wenn ein frevelhafter Zeuge aufsteht gegen Jemand, um gegen ihn zu bezeugen eine Uebertretung;

17 so sollen beide Männer, die den Streit haben, vor Jehova stehen, vor den Priestern, und vor den Richtern, die in jener Zeit sind.

18 Und die Richter sollen genau forschen; und wenn sich's zeigt, daß der Zeuge ein lügenhafter Zeuge ist, daß er Lügen ausgesagt hat gegen seinen Bruder;

19 so sollet ihr es ihm machen, wie er gedachte, seinem Bruder zu machen; und du sollst das Böse wegschaffen aus deiner Mitte;

20 daß die Uebrigen es hören, und sich fürchten, und ferner nicht mehr solch Böses thun in deiner Mitte.

21 Und dein Auge soll nicht schonen; Leben um Leben, Aug um Aug, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß.