1 א ואלה המשפטים אשר תשים לפניהם

2 ב כי תקנה עבד עברי שש שנים יעבד ובשבעת--יצא לחפשי חנם

3 ג אם בגפו יבא בגפו יצא אם בעל אשה הוא ויצאה אשתו עמו

4 ד אם אדניו יתן לו אשה וילדה לו בנים או בנות--האשה וילדיה תהיה לאדניה והוא יצא בגפו

5 ה ואם אמר יאמר העבד אהבתי את אדני את אשתי ואת בני לא אצא חפשי

6 ו והגישו אדניו אל האלהים והגישו אל הדלת או אל המזוזה ורצע אדניו את אזנו במרצע ועבדו לעלם  {ס}

7 ז וכי ימכר איש את בתו לאמה--לא תצא כצאת העבדים

8 ח אם רעה בעיני אדניה אשר לא (לו) יעדה--והפדה  לעם נכרי לא ימשל למכרה בבגדו בה

9 ט ואם לבנו ייעדנה--כמשפט הבנות יעשה לה

10 י אם אחרת יקח לו--שארה כסותה וענתה לא יגרע

11 יא ואם שלש אלה--לא יעשה לה  ויצאה חנם אין כסף  {ס}

12 יב מכה איש ומת מות יומת

13 יג ואשר לא צדה והאלהים אנה לידו--ושמתי לך מקום אשר ינוס שמה  {ס}

14 יד וכי יזד איש על רעהו להרגו בערמה--מעם מזבחי תקחנו למות  {ס}

15 טו ומכה אביו ואמו מות יומת  {ס}

16 טז וגנב איש ומכרו ונמצא בידו מות יומת  {ס}

17 יז ומקלל אביו ואמו מות יומת  {ס}

18 יח וכי יריבן אנשים--והכה איש את רעהו באבן או באגרף ולא ימות ונפל למשכב

19 יט אם יקום והתהלך בחוץ על משענתו--ונקה המכה  רק שבתו יתן ורפא ירפא  {ס}

20 כ וכי יכה איש את עבדו או את אמתו בשבט ומת תחת ידו--נקם ינקם

21 כא אך אם יום או יומים יעמד--לא יקם כי כספו הוא  {ס}

22 כב וכי ינצו אנשים ונגפו אשה הרה ויצאו ילדיה ולא יהיה אסון--ענוש יענש כאשר ישית עליו בעל האשה ונתן בפללים

23 כג ואם אסון יהיה--ונתתה נפש תחת נפש

24 כד עין תחת עין שן תחת שן יד תחת יד רגל תחת רגל

25 כה כויה תחת כויה פצע תחת פצע חבורה תחת חבורה  {ס}

26 כו וכי יכה איש את עין עבדו או את עין אמתו--ושחתה  לחפשי ישלחנו תחת עינו

27 כז ואם שן עבדו או שן אמתו יפיל--לחפשי ישלחנו תחת שנו  {פ}

28 כח וכי יגח שור את איש או את אשה ומת--סקול יסקל השור ולא יאכל את בשרו ובעל השור נקי

29 כט ואם שור נגח הוא מתמל שלשם והועד בבעליו ולא ישמרנו והמית איש או אשה--השור יסקל וגם בעליו יומת

30 ל אם כפר יושת עליו--ונתן פדין נפשו ככל אשר יושת עליו

31 לא או בן יגח או בת יגח--כמשפט הזה יעשה לו

32 לב אם עבד יגח השור או אמה--כסף שלשים שקלים יתן לאדניו והשור יסקל  {ס}

33 לג וכי יפתח איש בור או כי יכרה איש בר--ולא יכסנו ונפל שמה שור או חמור

34 לד בעל הבור ישלם כסף ישיב לבעליו והמת יהיה לו  {ס}

35 לה וכי יגף שור איש את שור רעהו ומת--ומכרו את השור החי וחצו את כספו וגם את המת יחצון

36 לו או נודע כי שור נגח הוא מתמול שלשם ולא ישמרנו בעליו--שלם ישלם שור תחת השור והמת יהיה לו  {ס} [ (Exodus 21:37) לז כי יגנב איש שור או שה וטבחו או מכרו--חמשה בקר ישלם תחת השור וארבע צאן תחת השה ]

1 Das sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst:

2 So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre lang dienen, und im siebenten soll er unentgeltlich freigelassen werden.

3 Ist er allein gekommen, so soll er auch allein entlassen werden; ist er aber verehelicht gekommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen.

4 Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben, und diese hat ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll das Weib samt ihren Kindern seinem Herrn gehören; er aber soll allein entlassen werden.

5 Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder lieb,

6 ich will nicht freigelassen werden, so bringe ihn sein Herr vor Gott und stelle ihn an die Tür oder den Pfosten und durchbohre ihm seine Ohren mit einem Pfriem, daß er ihm diene ewiglich.

7 Verkauft jemand seine Tochter als Magd, so soll sie nicht wie die Knechte freigelassen werden.

8 Mißfällt sie ihrem Herrn, also daß er sie nicht heiratet, so lasse er sie loskaufen; aber unter ein fremdes Volk sie zu verkaufen hat er keine Macht, wenn er ihr untreu wird.

9 Vermählt er sie aber seinem Sohne, so soll er nach der Töchter Recht mit ihr handeln.

10 Nimmt er sich aber eine andere, so soll er jener an Nahrung, Kleidung und der ehelichen Pflicht nichts abbrechen.

11 Tut er diese drei Stücke nicht an ihr, so soll sie umsonst, unentgeltlich frei werden.

12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben.

13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen mag.

14 Wenn aber jemand gegen seinen Nächsten so aufgebracht war, daß er ihn vorsätzlich umgebracht hat, so sollst du ihn von meinem Altar wegnehmen, damit er sterbe.

15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll des Todes sterben.

16 Wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder so, daß man ihn noch in seiner Hand findet, der soll des Todes sterben.

17 Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll des Todes sterben.

18 Wenn Männer miteinander hadern, und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, daß er nicht stirbt, aber zu Bette liegen muß;

19 und wenn er soweit wieder hergestellt wird, daß er auf einen Stock gestützt ausgehen kann, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unschuldig sein; nur soll er ihn für die Versäumnis entschädigen und ihn vollständig heilen lassen.

20 Und wer seinen Knecht oder seine Magd mit einem Stocke schlägt, so daß sie ihm unter der Hand sterben, der soll bestraft werden;

21 stehen sie aber nach einem oder zwei Tagen wieder auf, so soll er nicht bestraft werden, weil es sein eigener Schade ist.

22 Wenn Männer sich zanken und stoßen ein schwangeres Weib, daß eine Fehlgeburt entsteht, aber sonst kein Schade, so muß eine Geldstrafe erlegt werden, wie sie der Ehemann des Weibes festsetzt; und man soll sie auf richterliche Entscheidung hin geben.

23 Wenn aber ein Schaden entsteht, so sollst du ihn ersetzen; Seele um Seele,

24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,

25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule.

26 Wenn jemand seinem Knecht oder seiner Magd ein Auge ausschlägt, so soll er sie freilassen zur Entschädigung für das Auge.

27 Desgleichen, wenn er dem Knecht oder der Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie auch freilassen für den Zahn.

28 Wenn ein Ochs einen Mann oder eine Frau zu Tode stößt, so soll man ihn steinigen und sein Fleisch nicht essen; der Eigentümer des Ochsen aber bleibe unbestraft.

29 Ist aber der Ochs seit mehreren Tagen stößig gewesen und wurde sein Herr deshalb verwarnt, hat ihn aber doch nicht in Verwahrung getan, so soll der Ochs, der einen Mann oder eine Frau getötet hat, gesteinigt werden, und auch sein Herr soll sterben.

30 Wird ihm aber ein Lösegeld auferlegt, so soll er zur Erlösung seiner Seele soviel geben, als man ihm auferlegt.

31 Stößt er einen Sohn oder eine Tochter, so soll man ihn auch nach diesem Rechte behandeln.

32 Wenn aber der Ochs einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll man ihrem Herrn dreißig silberne Schekel bezahlen; der Ochs aber muß gesteinigt werden.

33 Wenn jemand eine Zisterne abdeckt oder eine solche gräbt und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Ochs oder Esel hinein,

34 so hat der Zisternenbesitzer den Eigentümer des Viehes mit Geld zu entschädigen, das Aas aber mag er behalten.

35 Wenn jemandes Ochs den Ochsen eines anderen zu Tode stößt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen.

36 Wußte man aber, daß der Ochs schon seit etlichen Tagen stößig war und hat sein Herr ihn doch nicht in Verwahrung getan, so soll er den Ochsen ersetzen und das Aas behalten.

37 Wenn jemand einen Ochsen stiehlt oder ein Schaf und schlachtet oder verkauft das Tier, so soll er fünf Ochsen für einen erstatten und vier Schafe für eins.