1 א וידבר יהוה אל משה בהר סיני לאמר

2 ב דבר אל בני ישראל ואמרת אלהם כי תבאו אל הארץ אשר אני נתן לכם--ושבתה הארץ שבת ליהוה

3 ג שש שנים תזרע שדך ושש שנים תזמר כרמך ואספת את תבואתה

4 ד ובשנה השביעת שבת שבתון יהיה לארץ--שבת ליהוה  שדך לא תזרע וכרמך לא תזמר

5 ה את ספיח קצירך לא תקצור ואת ענבי נזירך לא תבצר  שנת שבתון יהיה לארץ

6 ו והיתה שבת הארץ לכם לאכלה--לך ולעבדך ולאמתך ולשכירך ולתושבך הגרים עמך

7 ז ולבהמתך--ולחיה אשר בארצך  תהיה כל תבואתה לאכל  {ס}

8 ח וספרת לך שבע שבתת שנים--שבע שנים שבע פעמים והיו לך ימי שבע שבתת השנים תשע וארבעים שנה

9 ט והעברת שופר תרועה בחדש השבעי בעשור לחדש ביום הכפרים תעבירו שופר בכל ארצכם

10 י וקדשתם את שנת החמשים שנה וקראתם דרור בארץ לכל ישביה יובל הוא תהיה לכם ושבתם איש אל אחזתו ואיש אל משפחתו תשבו

11 יא יובל הוא שנת החמשים שנה--תהיה לכם לא תזרעו--ולא תקצרו את ספיחיה ולא תבצרו את נזריה

12 יב כי יובל הוא קדש תהיה לכם מן השדה--תאכלו את תבואתה

13 יג בשנת היובל הזאת תשבו איש אל אחזתו

14 יד וכי תמכרו ממכר לעמיתך או קנה מיד עמיתך--אל תונו איש את אחיו

15 טו במספר שנים אחר היובל תקנה מאת עמיתך במספר שני תבואת ימכר לך

16 טז לפי רב השנים תרבה מקנתו ולפי מעט השנים תמעיט מקנתו  כי מספר תבואת הוא מכר לך

17 יז ולא תונו איש את עמיתו ויראת מאלהיך  כי אני יהוה אלהיכם

18 יח ועשיתם את חקתי ואת משפטי תשמרו ועשיתם אתם--וישבתם על הארץ לבטח

19 יט ונתנה הארץ פריה ואכלתם לשבע וישבתם לבטח עליה

20 כ וכי תאמרו מה נאכל בשנה השביעת  הן לא נזרע ולא נאסף את תבואתנו

21 כא וצויתי את ברכתי לכם בשנה הששית ועשת את התבואה לשלש השנים

22 כב וזרעתם את השנה השמינת ואכלתם מן התבואה ישן עד השנה התשיעת עד בוא תבואתה--תאכלו ישן

23 כג והארץ לא תמכר לצמתת--כי לי הארץ  כי גרים ותושבים אתם עמדי

24 כד ובכל ארץ אחזתכם גאלה תתנו לארץ  {ס}

25 כה כי ימוך אחיך ומכר מאחזתו--ובא גאלו הקרב אליו וגאל את ממכר אחיו

26 כו ואיש כי לא יהיה לו גאל והשיגה ידו ומצא כדי גאלתו

27 כז וחשב את שני ממכרו והשיב את העדף לאיש אשר מכר לו ושב לאחזתו

28 כח ואם לא מצאה ידו די השיב לו--והיה ממכרו ביד הקנה אתו עד שנת היובל ויצא ביבל ושב לאחזתו  {ס}

29 כט ואיש כי ימכר בית מושב עיר חומה--והיתה גאלתו עד תם שנת ממכרו  ימים תהיה גאלתו

30 ל ואם לא יגאל עד מלאת לו שנה תמימה--וקם הבית אשר בעיר אשר לא (לו) חמה לצמיתת לקנה אתו לדרתיו  לא יצא ביבל

31 לא ובתי החצרים אשר אין להם חמה סביב--על שדה הארץ יחשב  גאלה תהיה לו וביבל יצא

32 לב וערי הלוים--בתי ערי אחזתם  גאלת עולם תהיה ללוים

33 לג ואשר יגאל מן הלוים ויצא ממכר בית ועיר אחזתו ביבל  כי בתי ערי הלוים הוא אחזתם בתוך בני ישראל

34 לד ושדה מגרש עריהם לא ימכר  כי אחזת עולם הוא להם  {ס}

35 לה וכי ימוך אחיך ומטה ידו עמך--והחזקת בו גר ותושב וחי עמך

36 לו אל תקח מאתו נשך ותרבית ויראת מאלהיך וחי אחיך עמך

37 לז את כספך--לא תתן לו בנשך ובמרבית לא תתן אכלך

38 לח אני יהוה אלהיכם אשר הוצאתי אתכם מארץ מצרים--לתת לכם את ארץ כנען להיות לכם לאלהים  {ס}

39 לט וכי ימוך אחיך עמך ונמכר לך--לא תעבד בו עבדת עבד

40 מ כשכיר כתושב יהיה עמך עד שנת היבל יעבד עמך

41 מא ויצא מעמך--הוא ובניו עמו ושב אל משפחתו ואל אחזת אבתיו ישוב

42 מב כי עבדי הם אשר הוצאתי אתם מארץ מצרים לא ימכרו ממכרת עבד

43 מג לא תרדה בו בפרך ויראת מאלהיך

44 מד ועבדך ואמתך אשר יהיו לך  מאת הגוים אשר סביבתיכם--מהם תקנו עבד ואמה

45 מה וגם מבני התושבים הגרים עמכם מהם תקנו וממשפחתם אשר עמכם אשר הולידו בארצכם והיו לכם לאחזה

46 מו והתנחלתם אתם לבניכם אחריכם לרשת אחזה--לעלם בהם תעבדו ובאחיכם בני ישראל איש באחיו לא תרדה בו בפרך  {ס}

47 מז וכי תשיג יד גר ותושב עמך ומך אחיך עמו ונמכר לגר תושב עמך או לעקר משפחת גר

48 מח אחרי נמכר גאלה תהיה לו  אחד מאחיו יגאלנו

49 מט או דדו או בן דדו יגאלנו או משאר בשרו ממשפחתו יגאלנו או השיגה ידו ונגאל

50 נ וחשב עם קנהו משנת המכרו לו עד שנת היבל והיה כסף ממכרו במספר שנים כימי שכיר יהיה עמו

51 נא אם עוד רבות בשנים--לפיהן ישיב גאלתו מכסף מקנתו

52 נב ואם מעט נשאר בשנים עד שנת היבל--וחשב לו כפי שניו ישיב את גאלתו

53 נג כשכיר שנה בשנה יהיה עמו לא ירדנו בפרך לעיניך

54 נד ואם לא יגאל באלה--ויצא בשנת היבל הוא ובניו עמו

55 נה כי לי בני ישראל עבדים--עבדי הם אשר הוצאתי אותם מארץ מצרים  אני יהוה אלהיכם

1 Und der HERR redete zu Mose auf dem Berge Sinai und sprach:

2 Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land dem HERRN einen Sabbat feiern.

3 Sechs Jahre lang sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre lang deine Reben beschneiden und ihre Früchte einsammeln.

4 Aber im siebenten Jahr soll das Land seinen Ruhesabbat haben, den Sabbat des HERRN, da du dein Feld nicht besäen, noch deine Reben beschneiden sollst.

5 Auch was nach deiner Ernte von sich selber wächst, sollst du nicht ernten; und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht ablesen, weil es ein Sabbatjahr des Landes ist.

6 Und dieser Landessabbat soll euch Nahrung bringen, dir und deinen Knechten und deiner Magd, deinem Taglöhner, deinen Beisaßen und deinem Fremdling bei dir;

7 deinem Vieh und den Tieren in deinem Lande soll sein ganzer Ertrag zur Speise dienen.

8 Und du sollst dir sieben solche Sabbatjahre abzählen, daß siebenmal sieben Jahre gezählt werden, und die Zeit der sieben Sabbatjahre beträgt neunundvierzig Jahre.

9 Da sollst du den Schall der Posaune ertönen lassen am zehnten Tage des siebenten Monats; am Tage der Versöhnung sollt ihr den Schall durch euer ganzes Land ergehen lassen.

10 Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt ein Freijahr ausrufen im Lande allen, die darin wohnen, denn es ist das Jubeljahr. Da soll ein jeder bei euch wieder zu seiner Habe und zu seinem Geschlecht kommen.

11 Denn das fünfzigste ist das Jubeljahr. Ihr sollt nicht säen, auch nicht ernten, was von sich selber wächst, auch den unbeschnittenen Weinstock nicht ablesen.

12 Denn das Jubeljahr soll unter euch heilig sein; vom Feld weg dürft ihr essen, was es trägt.

13 In diesem Jubeljahr soll jedermann wieder zu seinem Besitztum kommen.

14 Wenn du nun deinem Nächsten etwas verkaufst oder demselben etwas abkaufst, so soll keiner seinen Bruder übervorteilen;

15 sondern nach der Zahl der Jahre, nach dem Jubeljahr sollst du es von ihm kaufen; und nach der Zahl des jährlichen Ertrages soll er es dir verkaufen.

16 Nach der Menge der Jahre sollst du den Kaufpreis steigern, und nach der geringen Anzahl der Jahre sollst du den Kaufpreis verringern; denn eine bestimmte Anzahl von Ernten verkauft er dir.

17 So übervorteile nun keiner seinen Nächsten; sondern fürchte dich vor deinem Gott; denn ich, der HERR, bin euer Gott!

18 Darum haltet meine Satzungen und beobachtet meine Rechte, daß ihr sie tut; so sollst du sicher wohnen im Lande,

19 und das Land soll euch seine Früchte geben, daß ihr genug zu essen habt und sicher darin wohnt.

20 Und wenn ihr sagen würdet: Was sollen wir im siebenten Jahre essen? Denn wir säen nicht und sammeln auch keine Früchte ein!

21 so will ich im sechsten Jahr meinem Segen gebieten, daß es euch Früchte für drei Jahre liefern soll;

22 daß, wenn ihr im achten Jahre säet, ihr noch von den alten Früchten esset bis in das neunte Jahr; daß ihr von dem Alten esset bis wieder neue Früchte kommen.

23 Ihr sollt das Land nicht als unablöslich verkaufen; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Beisaßen.

24 Und ihr sollt im ganzen Lande eurer Besitzung die Wiedereinlösung des Landes zulassen.

25 Wenn dein Bruder verarmt und dir etwas von seiner Habe verkauft, so soll derjenige als Löser für ihn eintreten, der sein nächster Verwandter ist; derselbe soll lösen, was sein Bruder verkauft hat.

26 Wenn aber jemand keinen Löser hat, kann aber mit seiner Hand so viel zuwege bringen, als zur Wiedereinlösung nötig ist,

27 so soll er die Jahre, die seit dem Verkauf verflossen sind, abrechnen und für den Rest den Käufer entschädigen, damit er selbst wieder zu seiner Habe komme.

28 Vermag er ihn aber nicht zu entschädigen, so soll das, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Jubeljahr; alsdann soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seiner Habe kommen.

29 Wer ein Wohnhaus verkauft innerhalb der Stadtmauern, der hat zur Wiedereinlösung Frist bis zur Vollendung des Verkaufsjahres. Ein Jahr lang besteht für ihn das Rückkaufsrecht.

30 Wenn es aber nicht gelöst wird bis zum Ablauf eines vollen Jahres, so sollen der Käufer und seine Nachkommen dasselbe Haus innerhalb der Stadtmauern als unablöslich behalten; es soll im Jubeljahr nicht frei ausgehen.

31 Dagegen sind die Häuser in den Dörfern ohne Ringmauern dem Ackerland gleich zu rechnen; sie sind ablösbar und sollen im Jubeljahr frei ausgehen.

32 Was aber die Levitenstädte anbetrifft, die Häuser in den Städten ihres Besitztums, so haben die Leviten das ewige Einlösungsrecht.

33 Und wenn jemand etwas von den Leviten erwirbt, so geht das verkaufte Haus in der Stadt seines Besitztums im Jubeljahr frei aus; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Besitztum unter den Kindern Israel;

34 und die Weideplätze bei ihren Städten dürfen nicht verkauft werden, denn sie sind ihr ewiges Eigentum.

35 Wenn dein Bruder verarmt neben dir und sich nicht mehr zu halten vermag, so sollst du ihm Hilfe leisten, er sei ein Fremdling oder Beisaße, daß er bei dir leben kann.

36 Du sollst keinen Zins noch Wucher von ihm nehmen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gott, daß dein Bruder neben dir leben könne.

37 Du sollst ihm dein Geld nicht auf Zins, noch deine Speise um Wucherpreise geben.

38 Ich, der HERR, bin euer Gott, der ich euch aus Ägyptenland geführt habe, daß ich euch das Land Kanaan gebe und euer Gott sei.

39 Wenn dein Bruder neben dir verarmt und dir sich selbst verkauft, sollst du ihn im Dienst nicht als einen leibeigenen Knecht halten;

40 als Taglöhner und Beisaße soll er bei dir gelten und dir bis zum Jubeljahr dienen.

41 Alsdann soll er frei von dir ausgehen, und seine Kinder mit ihm, und soll wieder zu seinem Geschlecht und zu seiner Väter Habe kommen.

42 Denn auch sie sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe. Darum soll man sie nicht wie Sklaven verkaufen!

43 Du sollst nicht mit Strenge über ihn herrschen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gott.

44 Willst du aber leibeigene Knechte und Mägde haben, so sollst du sie kaufen von den Heiden, die um euch her sind.

45 Ihr könnt sie auch kaufen von den Kindern der Beisaßen, die sich bei euch aufhalten, und von ihren Geschlechtern bei euch, die in eurem Lande geboren sind; dieselben sollt ihr zu eigen haben,

46 und sollst sie vererben auf eure Kinder nach euch zum leibeigenen Besitz, daß sie euch ewiglich dienen. Aber über eure Brüder, die Kinder Israel, sollt ihr nicht, einer über den andern, mit Strenge herrschen!

47 Wenn die Hand eines Fremdlings oder Beisaßen bei dir etwas erwirbt, und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremdling, welcher ein Beisaße bei dir ist, oder einem Abkömmling von seinem Stamm verkauft,

48 so soll er, nachdem er sich verkauft hat, das Loskaufsrecht behalten; einer von seinen Brüdern soll ihn lösen;

49 oder sein Vetter oder seines Vetters Sohn mag ihn lösen, oder sonst sein nächster Blutsverwandter aus seinem Geschlecht kann ihn lösen; oder wenn seine Hand so viel erwirbt, so soll er sich selbst lösen.

50 Er soll aber mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich ihm verkauft hat, bis zum Jubeljahr. Und der Preis seines Verkaufs soll nach der Zahl der Jahre berechnet werden, und er soll diese Zeit wie ein Taglöhner bei ihm sein.

51 Sind noch viele Jahre übrig, so soll er dementsprechend von dem Kaufpreis als Lösegeld zurückerstatten;

52 sind aber wenig Jahre übrig bis zum Jubeljahr, so soll er darauf Rücksicht nehmen; nach der Zahl der Jahre soll er sein Lösegeld bezahlen.

53 Wie ein Taglöhner soll er Jahr für Jahr bei ihm sein; er aber soll nicht mit Strenge über ihn herrschen vor deinen Augen.

54 Löst er sich aber nicht auf einem dieser Wege, so soll er im Jubeljahr frei ausgehen und seine Kinder mit ihm;

55 denn die Kinder Israel sind mir dienstbar; sie sind meine Knechte, die ich aus Ägypten geführt habe, ich, der HERR, euer Gott.