1 א וידבר יהוה אל משה בערבת מואב על ירדן ירחו לאמר

2 ב צו את בני ישראל ונתנו ללוים מנחלת אחזתם ערים לשבת ומגרש לערים סביבתיהם תתנו ללוים

3 ג והיו הערים להם לשבת ומגרשיהם יהיו לבהמתם ולרכשם ולכל חיתם

4 ד ומגרשי הערים אשר תתנו ללוים--מקיר העיר וחוצה אלף אמה סביב

5 ה ומדתם מחוץ לעיר את פאת קדמה אלפים באמה ואת פאת נגב אלפים באמה ואת פאת ים אלפים באמה ואת פאת צפון אלפים באמה--והעיר בתוך זה יהיה להם מגרשי הערים

6 ו ואת הערים אשר תתנו ללוים--את שש ערי המקלט אשר תתנו לנס שמה הרצח ועליהם תתנו ארבעים ושתים עיר

7 ז כל הערים אשר תתנו ללוים--ארבעים ושמנה עיר  אתהן ואת מגרשיהן

8 ח והערים אשר תתנו מאחזת בני ישראל--מאת הרב תרבו ומאת המעט תמעיטו  איש כפי נחלתו אשר ינחלו יתן מעריו ללוים  {פ}

9 ט וידבר יהוה אל משה לאמר

10 י דבר אל בני ישראל ואמרת אלהם  כי אתם עברים את הירדן ארצה כנען

11 יא והקריתם לכם ערים ערי מקלט תהיינה לכם ונס שמה רצח מכה נפש בשגגה

12 יב והיו לכם הערים למקלט מגאל ולא ימות הרצח עד עמדו לפני העדה למשפט

13 יג והערים אשר תתנו--שש ערי מקלט תהיינה לכם

14 יד את שלש הערים תתנו מעבר לירדן ואת שלש הערים תתנו בארץ כנען  ערי מקלט תהיינה

15 טו לבני ישראל ולגר ולתושב בתוכם תהיינה שש הערים האלה למקלט--לנוס שמה כל מכה נפש בשגגה

16 טז ואם בכלי ברזל הכהו וימת רצח הוא  מות יומת הרצח

17 יז ואם באבן יד אשר ימות בה הכהו וימת--רצח הוא  מות יומת הרצח

18 יח או בכלי עץ יד אשר ימות בו הכהו וימת--רצח הוא  מות יומת הרצח

19 יט גאל הדם הוא ימית את הרצח  בפגעו בו הוא ימתנו

20 כ ואם בשנאה יהדפנו או השליך עליו בצדיה וימת

21 כא או באיבה הכהו בידו וימת--מות יומת המכה רצח הוא  גאל הדם ימית את הרצח--בפגעו בו

22 כב ואם בפתע בלא איבה הדפו או השליך עליו כל כלי בלא צדיה

23 כג או בכל אבן אשר ימות בה בלא ראות ויפל עליו וימת--והוא לא אויב לו ולא מבקש רעתו

24 כד ושפטו העדה בין המכה ובין גאל הדם--על המשפטים האלה

25 כה והצילו העדה את הרצח מיד גאל הדם והשיבו אתו העדה אל עיר מקלטו אשר נס שמה וישב בה עד מות הכהן הגדל אשר משח אתו בשמן הקדש

26 כו ואם יצא יצא הרצח את גבול עיר מקלטו אשר ינוס שמה

27 כז ומצא אתו גאל הדם מחוץ לגבול עיר מקלטו  ורצח גאל הדם את הרצח--אין לו דם

28 כח כי בעיר מקלטו ישב עד מות הכהן הגדל ואחרי מות הכהן הגדל--ישוב הרצח אל ארץ אחזתו

29 כט והיו אלה לכם לחקת משפט לדרתיכם בכל מושבתיכם

30 ל כל מכה נפש--לפי עדים ירצח את הרצח ועד אחד לא יענה בנפש למות

31 לא ולא תקחו כפר לנפש רצח אשר הוא רשע למות  כי מות יומת

32 לב ולא תקחו כפר לנוס אל עיר מקלטו לשוב לשבת בארץ עד מות הכהן

33 לג ולא תחניפו את הארץ אשר אתם בה כי הדם הוא יחניף את הארץ ולארץ לא יכפר לדם אשר שפך בה כי אם בדם שפכו

34 לד ולא תטמא את הארץ אשר אתם ישבים בה--אשר אני שכן בתוכה  כי אני יהוה--שכן בתוך בני ישראל  {פ}

1 Und der HERR redete zu Mose in der Ebene der Moabiter, am Jordan, Jericho gegenüber, und sprach:

2 Gebiete den Kindern Israel, daß sie von ihren Erbgütern den Leviten Städte geben, wo sie wohnen mögen; dazu sollt ihr den Leviten auch die Weideplätze um die Städte hergeben;

3 damit sie in den Städten wohnen und in den Weideplätzen ihr Vieh, ihre Fahrhabe und allerlei Tiere haben können.

4 Die Weideplätze der Städte aber, die sie den Leviten geben, sollen sich von der Stadtmauer nach außen hin eintausend Ellen weit ringsum erstrecken.

5 So sollt ihr nun messen außen vor der Stadt an der Seite gegen Morgen zweitausend Ellen und an der Seite gegen Mittag zweitausend Ellen und an der Seite gegen Abend zweitausend Ellen und an der Seite gegen Mitternacht zweitausend Ellen, so daß die Stadt in der Mitte sei.

6 Das sollen ihre Weideplätze sein. Und unter den Städten, die ihr den Leviten geben werdet, sollen die sechs Freistädte sein, die ihr ihnen zu geben habt, damit der Totschläger dorthin fliehe; dazu sollt ihr ihnen noch zweiundvierzig Städte geben,

7 so daß die Zahl aller Städte, die ihr samt ihren Weideplätzen den Leviten gebet, achtundvierzig betrage.

8 Und betreffend die Städte, die ihr vom Erbbesitz der Kinder Israel geben werdet, sollt ihr von einem großen Stamm viele nehmen, und von einem kleineren wenige; ein jeder soll gemäß dem ihm zugeteilten Erbteil den Leviten von seinen Städten geben.

9 Und der HERR redete zu Mose und sprach:

10 Sage den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan kommt, sollt ihr Städte verordnen,

11 die euch als Freistädte dienen, daß ein Totschläger, der eine Seele aus Versehen erschlägt, dorthin fliehe.

12 Und es sollen diese Städte euch als Freistatt dienen vor dem Bluträcher, damit der Totschläger nicht sterben müsse, bis er vor der Gemeinde vor Gericht gestanden hat.

13 Und unter den Städten, die ihr geben werdet, sollen euch sechs als Freistädte dienen.

14 Drei Städte sollt ihr diesseits des Jordans geben und drei sollt ihr im Lande Kanaan geben; das sollen Freistädte sein.

15 Diese sechs Städte sollen sowohl den Kindern Israel als auch den Fremdlingen und Beisassen unter euch als Freistatt dienen, daß dahin fliehe, wer eine Seele aus Versehen erschlagen hat.

16 Schlägt er ihn mit einem eisernen Werkzeug, so daß er stirbt, so ist er ein Totschläger, und ein solcher Totschläger soll unbedingt sterben.

17 Wirft er nach ihm mit einem handlichen Stein, mit dem jemand getötet werden kann, so daß er stirbt, so ist er ein Totschläger, und ein solcher Totschläger soll unbedingt sterben.

18 Schlägt er ihn mit einem hölzernen Werkzeug, womit man jemand totschlagen kann, so daß er stirbt, so ist er ein Totschläger, und ein solcher Totschläger soll unbedingt sterben.

19 Der Bluträcher soll den Totschläger töten; wenn er ihn antrifft, so soll er ihn töten.

20 Stößt einer den andern aus Haß, oder wirft er etwas auf ihn mit Vorsatz, so daß er stirbt,

21 oder schlägt er ihn aus Feindschaft mit seiner Hand, so daß er stirbt, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unbedingt sterben, denn er ist ein Totschläger. Der Bluträcher soll ihn töten, wenn er ihn antrifft.

22 Wenn er ihn aber von ungefähr, nicht aus Feindschaft stößt oder irgend etwas ohne Vorsatz auf ihn wirft,

23 oder wenn er irgend einen Stein, davon man sterben kann, auf ihn wirft, so daß er stirbt, und hat es nicht gesehen und ist nicht sein Feind, hat ihm auch nicht übel gewollt,

24 so soll die Gemeinde zwischen dem, der geschlagen hat, und dem Bluträcher nach diesen Rechten entscheiden.

25 Und die Gemeinde soll den Totschläger aus der Hand des Bluträchers erretten und ihn wieder zu seiner Freistatt führen, dahin er geflohen war; und er soll daselbst bleiben, bis der Hohepriester, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat, stirbt.

26 Würde aber der Totschläger aus dem Gebiet seiner Freistatt, dahin er geflohen ist,

27 hinausgehen, und der Bluträcher ihn außerhalb der Marke seiner Freistatt finden und ihn totschlagen, so würde er des Blutes nicht schuldig sein;

28 denn jener sollte bis zum Tode des Hohenpriesters in seiner Freistatt geblieben sein und erst nach dem Tode des Hohenpriesters wieder zum Lande seines Erbteils kommen.

29 Diese Rechtssatzung gilt für alle eure Geschlechter an allen euren Wohnorten.

30 Wer eine Seele erschlägt, den soll man töten, nach Aussage der Zeugen; ein einziger Zeuge aber genügt nicht zur Hinrichtung eines Menschen.

31 Und ihr sollt kein Lösegeld annehmen für die Seele des Totschlägers, welcher des Todes schuldig ist, sondern er soll unbedingt sterben.

32 Ihr sollt auch kein Lösegeld von dem annehmen, der zu seiner Freistatt geflohen ist und zurückkehrt, um im Lande zu wohnen, bevor der Priester gestorben ist.

33 Entweihet das Land nicht, darin ihr wohnt! Denn das Blut entweiht das Land; und das Land kann von dem Blut, das darin vergossen worden ist, durch nichts anderes gesühnt werden, als durch das Blut dessen, der es vergossen hat.

34 So verunreinigt nun das Land nicht, darin ihr wohnt, und darin Ich wohne! Denn Ich, der HERR, wohne unter den Kindern Israel.