1 耶和华对约书亚说:

2 "你要告诉以色列人: ‘你们要照着我借着摩西命令你们的, 为自己设立避难城,

3 好使那出于错误、并非蓄意杀人的, 可以逃到那里去; 这些城要成为你们逃避报血仇的人的避难所。

4 那杀人的要逃到这些城中的一座, 站在城门口, 把自己的事情向城中的众长老述说, 长老就要把他接入城中, 到他们那里, 并要给他地方, 使他可以住在他们中间。

5 如果报血仇的人追赶他, 长老不可把他交在报血仇的人手里, 因为他并非蓄意杀人, 他以前与他并没有仇恨。

6 那杀人的要住在那城里, 直到他站在会众面前受审; 等到当时的大祭司死了, 才可以回到本城本家, 回到他逃出来的城那里。’"

7 于是以色列人在拿弗他利山地, 把加利利的基低斯分别出来; 在以法莲山地, 把示剑分别出来; 在犹大山地, 把基列.亚巴分别出来, 基列.亚巴就是希伯仑;

8 又在约旦河东, 耶利哥的东面, 从流本支派中, 指定在旷野平原上的比悉; 从迦得支派中, 指定在基列的拉末; 从玛拿西支派中, 指定在巴珊的哥兰。

9 这些都是为所有的以色列人, 和在他们中间寄居的外族人所指定的城, 让误杀人的可以逃到那里, 不致死在报血仇的人手里, 直到他站在会众面前受审为止。

1 Und der HErr redete mit Josua und sprach:

2 Sage den Kindern Israel: Gebet unter euch Freistädte, davon ich durch Mose euch gesagt habe,

3 dahin fliehen möge ein Totschläger, der eine Seele unversehens und unwissend schlägt, daß sie unter euch frei seien vor dem Bluträcher.

4 Und der da fleucht zu der Städte einer, soll stehen außen vor der Stadt Tor und vor den Ältesten der Stadt seine Sache ansagen; so sollen sie ihn zu sich in die Stadt nehmen und ihm Raum geben, daß er bei ihnen wohne.

5 Und wenn der Bluträcher ihm nachjagt, sollen sie den Totschläger nicht in seine Hände übergeben, weil er unwissend seinen Nächsten geschlagen hat und ist ihm zuvor nicht feind gewesen.

6 So soll er in der Stadt wohnen, bis daß er stehe vor der Gemeine vor Gericht, bis daß der Hohepriester sterbe, der zur selben Zeit sein wird. Alsdann soll der Totschläger wiederkommen in seine Stadt und in sein Haus, zur Stadt, davon er geflohen ist.

7 Da heiligten sie Kedes in Galiläa auf dem Gebirge Naphthali; und Sechem auf dem Gebirge Ephraim; und Kiriath-Arba, das ist Hebron, auf dem Gebirge Juda.

8 Und jenseit des Jordans, da Jericho liegt, gegen dem Aufgang, gaben sie Bezer in der Wüste auf der Ebene aus dem Stamm Ruben; und Ramoth in Gilead aus dem Stamm Gad; und Golan in Basan aus dem Stamm Manasse.

9 Das waren die Städte, bestimmt allen Kindern Israel und den Fremdlingen, die unter ihnen wohneten, daß dahin fliehe, wer eine Seele unversehens schlägt, daß er nicht sterbe durch den Bluträcher, bis daß er vor der Gemeine gestanden sei.