1 耶和华在西奈山对摩西说:
2 "你要告诉以色列人, 对他们说: 你们到了我赐给你们的那地以后, 地要守耶和华的安息。
3 六年之内, 你要耕种田地; 六年之内, 你要修剪葡萄园, 收藏地的出产;
4 但是第七年, 地要完全休歇, 享受耶和华的安息; 你不可耕种田地, 也不可修剪葡萄园。
5 你收割以后自然生长的庄稼, 你不可收割; 没有修剪的葡萄树果子, 你也不可采摘; 这一年, 地要完全休歇。
6 地在安息年的自然出产, 是给你们作食物; 就是给你, 你的仆婢、雇工和寄居的, 就是与你们一起居住的人;
7 甚至你的牲畜, 以及你那地的走兽, 都以安息年的出产作食物。
8 "你又要为自己计算七个安息年, 就是七个七年, 你经过了七个安息年, 四十九年的日子以后,
9 在七月初十, 你要吹角, 在赎罪日, 角声要响遍你的全地。
10 你们要把第五十年分别为圣, 向全地所有居民宣布自由; 这一年是你们的禧年, 你们各人要归回自己的地业, 归回自己的父家。
11 第五十年是你们的禧年; 这一年你们不可耕种, 也不可收割自然生长的, 也不可采摘没有修剪的葡萄树果子。
12 因为这是禧年, 你们要当作圣年; 你们可以吃地里的出产。
13 "在这禧年中, 你们各人要归回自己的地业。
14 如果你卖什么给邻舍, 或是从邻舍的手里买什么, 你们不可欺负对方。
15 你要按照下一个禧年以前还剩余的年数向邻舍买; 他也要按照这年数可得的出产价值卖给你。
16 年数多, 你付的买价就要增多。年数少, 你付的买价就要减少。因为他是按出产的数值卖给你。
17 你们不可欺负对方, 却要敬畏你的 神, 因为我是耶和华你们的 神。
18 "所以你们要遵行我的律例, 谨守我的典章, 遵照奉行, 就可以在那地安然居住。
19 地必生产果实, 你们就可以吃饱, 在那地安然居住。
20 如果你们问: 在第七年我们不耕种, 也不收藏我们的出产, 我们吃什么呢?
21 在第六年, 我必命我的福临到你们, 地就会生产足够三年食用的出产。
22 第八年你们耕种时, 仍有旧粮吃; 直到第九年, 收成新粮的时候, 你还有旧粮可吃。
23 "地不可永远卖掉, 因为地是我的; 你们在我面前不过是寄居的和客旅。
24 在你们所得为业的全地, 你们应该让人有赎地的权利。
25 如果你的兄弟贫穷, 卖了部分地业, 他的至亲可以来, 把兄弟所卖的赎回。
26 如果没有代赎人, 而他自己的经济能力改善, 足够把地赎回,
27 他就要计算卖地的年数, 把余剩年数的出产数值还给那买主, 他就可以收回自己的地业。
28 如果他没有足够的能力为自己收回卖了的地, 他所卖的就要存在买主的手里, 直到禧年; 到了禧年, 买主必须把地归还, 卖地的人可以收回自己的地业。
29 "如果有人卖了一所城内的住宅, 在卖了以后的一整年之内, 他有赎回的权利; 在这些日子以内, 他随时可赎回。
30 如果满了一年期不赎回, 那所城内的房屋, 就要确定归买主世世代代为业; 就算到了禧年, 买主也不必交出退还。
31 但房屋在四围没有城墙的村庄里, 就要算为乡下的田地一样, 是可以赎回的; 到了禧年, 买主要交出退还。
32 至于利未人的城, 就是他们所得为业的城, 其中的房屋, 利未人有随时可以赎回的权利。
33 如果一个利未人在他所得为业的城里, 没有赎回已经卖了的房屋, 到了禧年, 买主仍要交出退还; 因为利未人城里的房屋, 是他们在以色列人中的产业。
34 只是他们城郊之地不可出卖, 因为是他们永远的地业。
35 "如果你的兄弟贫穷, 在你那里手头拮据, 你要资助他, 使他可以与你一同生活, 像旅客寄居的一样。
36 你不可向他收取高利, 却要敬畏你的 神, 使你的兄弟可以与你一同生活。
37 你借钱给他, 不可向他取利息; 借粮给他, 也不可要他多还。
38 我是耶和华你们的 神, 曾经把你们从埃及地领出来, 要把迦南地赐给你们, 而且要作你们的 神。
39 "你的兄弟在你那里若是贫穷了, 卖身给你, 你不可逼他作奴仆的工作。
40 他在你那里要像雇工和寄居的一样; 他要服事你直到禧年。
41 到了禧年, 他和他的儿女要离开你, 归回他本家, 归回自己祖宗的地业。
42 因为他们是我的仆人, 是我从埃及地领出来的, 他们不可以卖作奴仆。
43 你不可严严地辖制他, 却要敬畏你的 神。
44 至于你需要的仆婢, 可以来自你们四围的列国, 你们可以从他们中间购买奴婢。
45 你们也可以从那些与你们住在一起的外人的儿女中, 或是从他们的家族中, 就是那些与你们在一起, 在你们境内所生的, 购买奴婢; 他们要作你们的产业。
46 你们要把他们留给你们的子孙作永远的产业, 你们要从他们中间取奴仆; 只是你们的兄弟以色列人, 你们却不可苛刻管辖。
47 "在你中间寄居的外人或是客旅若是富足起来, 你的兄弟在他那里却渐渐穷乏, 把自己卖给住在你那里寄居的外人或客旅的家族,
48 卖了自己以后, 他仍有赎回的权利; 他兄弟中的任何一个都可以赎他;
49 他的叔伯或是他叔伯的儿子可以赎他, 他家族中的骨肉至亲也可以赎他; 如果他自己的经济能力改善, 也可以自赎。
50 他要与买主计算, 从卖身那一年起, 直到禧年为止; 照着年数的多少, 按雇工的工价计算赎银。
51 如果卖身时还有很多年才到禧年, 他就要按着年数, 照他卖身的价银按比例偿还他的赎价。
52 如果距离禧年只有几年, 他就按着年数, 与买主计算, 按雇工的工价, 偿还他的赎价。
53 买主要像每年雇用的工人那样待他。不可在你眼前苛刻地管辖他。
54 如果他不在这些年间把自己赎回, 到了禧年, 也可以和他的儿女一同离去。
55 因为以色列人都是属我的仆人; 他们是我的仆人, 是我把他们从埃及地领了出来的; 我是耶和华你们的 神。"
1 Und der HErr redete mit Mose auf dem Berge Sinai und sprach:
2 Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr ins Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land seine Feier dem HErrn feiern,
3 daß du sechs Jahre dein Feld besäest und sechs Jahre deinen Weinberg beschneidest und sammelst die Früchte ein.
4 Aber im siebenten Jahr soll das Land seine große Feier dem HErrn feiern, darin du dein Feld nicht besäen noch deinen Weinberg beschneiden sollst.
5 Was aber von ihm selber nach deiner Ernte wächst, sollst du nicht ernten, und die Trauben, so ohne deine Arbeit wachsen, sollst du nicht lesen, dieweil es ein Feierjahr ist des Landes.
6 Sondern die Feier des Landes sollt ihr darum halten, daß du davon essest, dein Knecht, deine Magd, dein Taglöhner, dein Hausgenoß, dein Fremdling bei dir,
7 dein Vieh und die Tiere in deinem Lande. Alle Früchte sollen Speise sein.
8 Und du sollst zählen solcher Feierjahre sieben, daß sieben Jahre siebenmal gezählet werden und die Zeit der sieben Feierjahre mache neunundvierzig Jahre.
9 Da sollst du die Posaune lassen blasen durch all euer Land am zehnten Tage des siebenten Monden, eben am Tage der Versöhnung.
10 Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt es ein Erlaßjahr heißen im Lande allen, die drinnen wohnen; denn es ist euer Halljahr, da soll ein jeglicher bei euch wieder zu seiner Habe und zu seinem Geschlecht kommen.
11 Denn das fünfzigste Jahr ist euer Halljahr; ihr sollt nicht säen, auch, was von ihm selber wächst, nicht ernten, auch was ohne Arbeit wächst im Weinberge, nicht lesen.
12 Denn das Halljahr soll unter euch heilig sein. Ihr sollt aber essen, was das Feld trägt.
13 Das ist das Halljahr, da jedermann wieder zu dem Seinen kommen soll.
14 Wenn du nun etwas deinem Nächsten verkaufst oder ihm etwas abkaufst, soll keiner seinen Bruder übervorteilen,
15 sondern nach der Zahl vom Halljahr an sollst du es von ihm kaufen; und was die Jahre hernach tragen mögen, so hoch soll er dir‘s verkaufen.
16 Nach der Menge der Jahre sollst du den Kauf steigern und nach der Wenige der Jahre sollst du den Kauf ringern; denn er soll dir‘s, nachdem es tragen mag, verkaufen.
17 So übervorteile nun keiner seinen Nächsten, sondern fürchte dich vor deinem GOtt; denn ich bin der HErr, euer GOtt.
18 Darum tut nach meinen Satzungen und haltet meine Rechte, daß ihr danach tut, auf daß ihr im Lande sicher wohnen möget.
19 Denn das Land soll euch seine Früchte geben, daß ihr zu essen genug habet und sicher darinnen wohnet.
20 Und ob du würdest sagen: Was sollen wir essen im siebenten Jahr? denn wir säen nicht, so sammeln wir auch kein Getreide ein:
21 da will ich meinem Segen über euch im sechsten Jahr gebieten, daß er soll dreier Jahre Getreide machen,
22 daß ihr säet im achten Jahr und von dem alten Getreide esset bis in das neunte Jahr, daß ihr vom alten esset, bis wieder neu Getreide kommt.
23 Darum sollt ihr das Land nicht verkaufen ewiglich; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Gäste vor mir.
24 Und sollt in all eurem Lande das Land zu lösen geben.
25 Wenn dein Bruder verarmet und verkauft dir seine Habe, und sein nächster Freund kommt zu ihm, daß er‘s löse, so soll er‘s lösen, was sein Bruder verkauft hat.
26 Wenn aber jemand keinen Löser hat und kann mit seiner Hand so viel zuwege bringen, daß er‘s ein Teil löse,
27 so soll man rechnen von dem Jahr, da er‘s hat verkauft, und dem Verkäufer die übrigen Jahre wieder einräumen, daß er wieder zu seiner Habe komme.
28 Kann aber seine Hand nicht so viel finden, daß eines Teils ihm wieder werde, so soll, daß er verkauft hat, in der Hand des Käufers sein bis zum Halljahr; in demselben soll es ausgehen, und er wieder zu seiner Habe kommen.
29 Wer ein Wohnhaus verkauft inner der Stadtmauer, der hat ein ganz Jahr Frist, dasselbe wieder zu lösen; das soll die Zeit sein, darinnen er‘s lösen mag.
30 Wo er‘s aber nicht löset, ehe denn das ganze Jahr um ist, so soll‘s der Käufer ewiglich behalten und seine Nachkommen, und soll nicht los ausgehen im Halljahr.
31 Ist‘s aber ein Haus auf dem Dorfe, da keine Mauer um ist, das soll man dem Felde des Landes gleich rechnen und soll los werden und im Halljahr ledig ausgehen.
32 Die Städte der Leviten und die Häuser in den Städten, da ihre Habe innen ist, mögen immerdar gelöset werden.
33 Wer etwas von den Leviten löset, der soll‘s verlassen im Halljahr, es sei Haus oder Stadt, das er besessen hat; denn die Häuser in Städten der Leviten sind ihre Habe unter den Kindern Israel.
34 Aber das Feld vor ihren Städten soll man nicht verkaufen; denn das ist ihr Eigentum ewiglich.
35 Wenn dein Bruder verarmet und neben dir abnimmt, so sollst du ihn aufnehmen als einen Fremdling oder Gast, daß er lebe neben dir.
36 Und sollst nicht Wucher von ihm nehmen noch Übersatz, sondern sollst dich vor deinem GOtt fürchten, auf daß dein Bruder neben dir leben könne.
37 Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Wucher tun, noch deine Speise auf Übersatz austun.
38 Denn ich bin der HErr, euer GOtt, der euch aus Ägyptenland geführet hat, daß ich euch das Land Kanaan gäbe und euer GOtt wäre.
39 Wenn dein Bruder verarmet neben dir und verkauft sich dir, so sollst du ihn nicht lassen dienen als einen Leibeigenen,
40 sondern wie ein Taglöhner und Gast soll er bei dir sein und bis an das Halljahr bei dir dienen.
41 Dann soll er von dir los ausgehen und seine Kinder mit ihm; und soll wiederkommen zu seinem Geschlecht und zu seiner Väter Habe.
42 Denn sie sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführet habe; darum soll man sie nicht auf leibeigene Weise verkaufen.
43 Und sollst nicht mit der Strenge über sie herrschen, sondern dich fürchten vor deinem GOtt.
44 Willst du aber leibeigene Knechte und Mägde haben, so sollst du sie kaufen von den Heiden, die um euch her sind,
45 von den Gästen, die Fremdlinge unter euch sind, und von ihren Nachkommen, die sie bei euch in eurem Lande zeugen: dieselben sollt ihr zu eigen haben
46 und sollt sie besitzen, und eure Kinder nach euch, zum Eigentum für und für; die sollt ihr leibeigene Knechte sein lassen. Aber über eure Brüder, die Kinder Israel, soll keiner des andern herrschen mit der Strenge.
47 Wenn irgend ein Fremdling oder Gast bei dir zunimmt, und dein Bruder neben ihm verarmet und sich dem Fremdling oder Gast bei dir oder jemand von seinem Stamm verkauft,
48 so soll er nach seinem Verkaufen Recht haben, wieder los zu werden, und es mag ihn jemand unter seinen Brüdern lösen,
49 oder sein Vetter oder Vetters Sohn, oder sonst sein nächster Blutsfreund seines Geschlechts; oder so seine selbst Hand so viel erwirbt, so soll er sich lösen.
50 Und soll mit seinem Käufer rechnen vom Jahr an, da er sich verkauft hatte, bis aufs Halljahr; und das Geld soll nach der Zahl der Jahre seines Verkaufens gerechnet werden; und soll sein Taglohn der ganzen Zeit mit einrechnen.
51 Sind noch viel Jahre bis an das Halljahr, so soll er nach denselben desto mehr zu lösen geben, danach er gekauft ist.
52 Sind aber wenig Jahre übrig bis an das Halljahr, so soll er auch danach wieder geben zu seiner Lösung und soll sein Taglohn von Jahr zu Jahr mit einrechnen.
53 Und sollst nicht lassen mit der Strenge über ihn herrschen vor deinen Augen.
54 Wird er aber auf diese Weise sich nicht lösen, so soll er im Halljahr los ausgehen und seine Kinder mit ihm.
55 Denn die Kinder Israel sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführet habe. Ich bin der HErr, euer GOtt.