1 "你要在众民面前订立的典章是这样的。

2 如果你买希伯来人作奴仆, 他要服事你六年; 到第七年他可以自由出去, 不必补偿什么。

3 他若是单身来, 就可以单身出去; 他若是有妇之夫, 他的妻子就可以和他同去。

4 他的主人若是给他妻子, 妻子又给他生了儿女, 那么妻子和儿女都要归给主人, 他自己要单独出去。

5 如果那奴仆明明说: ‘我爱我的主人和我的妻子儿女, 不愿意自由出去。’

6 他的主人就要把他带到审判官("审判官"原文作" 神")那里, 又要把他带到门前, 或是门柱旁; 他的主人要用锥子刺穿他的耳朵, 他就要永远服事他的主人。

7 如果有人把女儿卖作婢女, 婢女不可像男仆那样出去。

8 如果主人选定她归自己, 以后又不喜欢她, 就要准她赎身; 主人没有权力可以把她卖给外族人, 因为主人曾经欺骗了她。

9 如果主人选定她归自己的儿子, 就必须照着待女儿的规矩待她。

10 如果他另娶一个妻子, 那么, 对她的饮食、衣着和性的需要, 仍然不可减少。

11 如果他不向她行这三样, 她就可以自由出去, 不必补偿什么。

12 "打人以致把人打死的, 必要把那人处死。

13 人若不是蓄意杀人, 而是 神交在他手中的, 我就给你设立一个地方, 他可以逃到那里去。

14 若有人任意待他的邻舍, 用诡计把他杀了, 你要把他从我的祭坛那里拿去处死。

15 "打父母的, 必要把那人处死。

16 "拐带人口的, 无论是把人卖了, 或是还留在他手中, 必要把那人处死。

17 咒骂父母的, 必要把那人处死。

18 "如果人彼此争论, 一个用石头或拳头打另一个, 但他还没有死, 不过要躺在床上,

19 以后, 他若是能起来, 能扶杖出外行走, 那打他的就可算无罪, 但要赔偿他停工的损失, 并且要把他完全医好。

20 "如果有人用棍打他的奴仆或婢女, 以致死在他的手下, 他必须受刑罚;

21 但如果他还活一两天, 那人就不必受刑罚, 因为那奴仆是他的财产。

22 "如果人彼此争斗, 击伤了怀孕的妇人, 以致流产, 但没有别的损害, 那伤害她的必须按照妇人的丈夫要求的, 和照着审判官断定的, 缴纳罚款。

23 如果有别的损害, 你就要以命偿命,

24 以眼还眼, 以牙还牙, 以手还手, 以脚还脚,

25 以烙还烙, 以伤还伤, 以打还打。

26 "如果有人击打他奴仆的一只眼, 或婢女的一只眼, 把眼打坏了, 就要因他的眼的缘故让他自由离去。

27 如果有人打落了他奴仆的一只牙, 或婢女的一只牙, 就要因他的牙的缘故让他自由离去。

28 "如果牛触了男人或女人, 以致死亡, 那牛必须用石头打死, 只是不可吃牛的肉; 牛的主人却不必受刑罚。

29 如果那牛以前常常触人, 牛主也曾经受过警告, 他仍然不把牛拴好, 以致触死了男人或是女人, 就要用石头把那牛打死, 牛主也必要处死。

30 如果给他提出赎金, 他就必须照着提出的数量全数缴付赎命金。

31 牛无论触了人的儿子, 或是触了人的女儿, 都必须照着这定例办理。

32 如果牛触了人的奴仆, 或是婢女, 必须把三百四十克银子给他的主人, 那牛也必须用石头打死。

33 "如果有人把井敞开, 或是有人挖了井, 而不把井口遮盖, 以致有牛或驴掉进里面,

34 井主要赔偿, 要把银子还给牛主或驴主, 死的牲畜可以归自己。

35 "如果有人的牛伤了他邻舍的牛, 以致死亡, 他们要把活牛卖了, 平分银子, 也要平分死牛。

36 如果人知道那牛以前常常触人, 牛主竟不把牛拴好, 他必须赔偿, 以牛还牛, 死的可以归自己。"

1 Dies sind die Rechte, die du ihnen sollst vorlegen:

2 So du einen ebräischen Knecht kaufest, der soll dir sechs Jahre dienen; im siebenten Jahr soll er frei ledig ausgehen.

3 Ist er ohne Weib kommen, so, soll er auch ohne Weib ausgehen. Ist er aber mit Weib kommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen.

4 Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben und hat Söhne oder Töchter gezeuget, so soll das Weib und die Kinder seines Herrn sein; er aber soll ohne Weib ausgehen.

5 Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn lieb und mein Weib und Kind, ich will nicht frei werden,

6 So bringe ihn sein Herr vor die Götter und halte ihn an die Tür oder Pfosten und bohre ihm mit einem Pfriemen durch sein Ohr; und er sei sein Knecht ewig.

7 Verkauft jemand seine Tochter zur Magd, so soll sie nicht ausgehen wie die Knechte.

8 Gefällt sie aber ihrem Herrn nicht und will ihr nicht zur Ehe helfen, so soll er sie zu lösen geben. Aber unter ein fremd Volk sie zu verkaufen, hat er nicht Macht, weil er sie verschmähet hat.

9 Vertrauet er sie aber seinem Sohn, so soll er Tochterrecht an ihr tun.

10 Gibt er ihm aber eine andere, so soll er ihr an ihrem Futter, Decke und Eheschuld nicht abbrechen.

11 Tut er diese drei nicht, so soll sie frei ausgehen ohne Lösegeld.

12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben.

13 Hat er ihm aber nicht nachgestellet sondern GOtt hat ihn lassen ohngefähr in seine Hände fallen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen soll

14 Wo aber jemand an seinem Nächsten frevelt und ihn mit List erwürget, so sollst du denselben von meinem Altar nehmen, daß man ihn töte.

15 Wer seinen Vater oder Mutter schlägt, der soll des Todes sterben.

16 Wer einen Menschen stiehlt und verkaufet, daß man ihn bei ihm findet, der soll des Todes sterben.

17 Wer Vater oder Mutter flucht, der soll des Todes sterben.

18 Wenn sich Männer miteinander hadern, und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit einer Faust, daß er nicht stirbt, sondern zu Bette liegt:

19 kommt er auf, daß er ausgehet an seinem Stabe so soll, der ihn schlug, unschuldig sein, ohne daß er ihm bezahle, was er versäumet hat, und das Arztgeld gebe.

20 Wer seinen Knecht oder Magd schlägt mit einem Stabe, daß er stirbt unter seinen Händen, der, soll darum gestraft werden.

21 Bleibt er aber einen oder zween Tage, so soll er nicht darum gestraft werden; denn es ist sein Geld.

22 Wenn sich Männer hadern und verletzen ein schwanger Weib, daß ihr die Frucht abgehet, und ihr kein Schade widerfährt, so soll man ihn um Geld strafen, wieviel des Weibes Mann ihm auflegt, und soll‘s geben nach der Teidingsleute Erkennen.

23 Kommt ihr aber ein Schade daraus, so soll er lassen Seele um Seele,

24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,

25 Brand um Brand, Wunde um Wunde, Beule um Beule.

26 Wenn jemand seinen Knecht oder seine Magd in ein Auge schlägt und verderbet es, der soll sie frei loslassen um das Auge.

27 Desselbigengleichen, wenn er seinem Knecht oder Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie frei loslassen um den Zahn.

28 Wenn ein Ochse einen Mann oder Weib stößet, daß er stirbt, so soll man den Ochsen steinigen und sein Fleisch nicht essen; so ist der Herr des Ochsen unschuldig.

29 Ist aber der Ochse vorhin stößig gewesen, und seinem Herrn ist‘s angesagt, und er ihn nicht verwahret hat, und tötet darüber einen Mann oder Weib, soll man den Ochsen steinigen, und sein Herr soll sterben.

30 Wird man aber ein Geld auf ihn legen, so soll er geben, sein Leben zu lösen, was man ihm auflegt.

31 Desselbigengleichen soll man mit ihm handeln, wenn er Sohn oder Tochter stößet.

32 Stößet er aber einen Knecht oder Magd, so soll er ihrem Herrn dreißig silberne Sekel geben, und den Ochsen soll man steinigen.

33 so jemand eine Grube auftut, oder gräbt eine Grube und decket sie nicht zu, und fällt darüber ein Ochse oder Esel hinein,

34 so soll‘s der Herr der Grube mit Geld dem andern wieder bezahlen; das Aas aber soll sein sein.

35 Wenn jemandes Ochse eines andern Ochsen stößet, daß er stirbt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen.

36 Ist‘s aber kund gewesen, daß der Ochse stößig vorhin gewesen ist, und sein Herr hat ihn nicht verwahret, so soll er einen Ochsen um den andern vergelten und das Aas haben.

37 Wenn jemand einen Ochsen oder Schaf stiehlt und schlachtet es oder verkauft es, der soll fünf Ochsen für einen Ochsen wiedergeben und vier Schafe für ein Schaf.